Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. § 1 Definition
    1. „Vertragssoftware” ist die erworbene Zugangsberechtigung unter Einschluß von Daten, Datenträgern und Dokumentationen.
      Lizenznehmer der Vertragssoftware sind (Tourismus-)Betriebe, BewerberInnen, Kooperationspartner, Partneragenturen und Schulen.
  2. § 2 Vertragsgegenstand
    1. Der Lizenznehmer erwirbt die Vertragssoftware in ihrer, bei Abschluß des Vertrages, aktuellen Version.
    2. Die Vertragssoftware wird im Objektcode zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch des Lizenznehmers auf Lieferung des Quellcodes besteht nicht.
  3. § 3 Benutzung
    1. Der Lizenznehmer erwirbt eine Einplatzlizenz, d.h. die Vertragssoftware darf nur für die/den und von der/dem eingetragene(n) Partneragentur, Schule oder Betrieb, Bewerber oder Kooperationspartner genützt werden.
      Die Einplatzlizenz berechtigt zur Nutzung durch einen Betriebsstandort. Unternehmen mit mehreren Standorten erhalten auf Wunsch ein gestaffeltes Angebot.
  4. § 4 Rückübersetzung und Programmänderung
    1. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Recompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware (Reverse-Engineering) sind ebenso wie Änderungen der Vertragssoftware - beispielsweise durch eine nicht vorgesehene Erweiterung der Recherchemöglichkeiten - unzulässig.
  5. § 5 Weitergabe an Dritte
    1. Der Lizenznehmer darf die Vertragssoftware Dritten weder vermieten noch verleihen. Die (auch nur teilweise) Überlassung ist unzulässig.
  6. § 6 Aufbau eigener Datenbanken
    1. Der systematische Aufbau eigener Datenbanken sowie genereller Einbindung der Daten in eigene Datenbanken ist nicht gestattet.
  7. § 7 Gewerbliche Schutz-, Warenzeichen- und Urheberrechte
    1. Der Lizenznehmer erkennt an, daß die Vertragssoftware in allen Teilen urheberrechtlich schutzfähig und geschützt ist und alle Urheberrechte daran GASTRO JOBS oder deren Lizenzgebern zustehen.
    2. Die auf den Datenträgern und den weiteren Unterlagen aufgebrachten Urheberrechtsvermerke dürfen vom Lizenznehmer nicht entfernt werden.
  8. § 8 Obhutspflicht
    1. Der Lizenznehmer hat die Vertragssoftware gegen mißbräuchliche Nutzung zu sichern.
  9. § 9 Gewährleistung
    1. GASTRO JOBS gewährleistet für die Dauer von 12 Monaten, daß bei fachgerechter Installation die Programminstruktionen ausgeführt werden.
  10. § 10 Untersuchungs- und Rügepflicht
    1. Der Lizenznehmer wird die Vertragssoftware innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt des Zugriffscodes prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen GASTRO JOBS innerhalb weiterer 5 Werktage schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) gemeldet werden. Die Mängelrüge muß eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.
    2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden.
    3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Vertragssoftware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  11. § 11 Haftung für Sachmängel
    1. Absolute Vollstädigkeit und Richtigkeit der Daten kann trotz äußerster Sorgfalt in der Zusammenstellung nicht garantiert werden. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Software so zu erstellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
      Die Haftung für anfängliches Unvermögen wird auf die Höhe von 10 % des Überlassungsentgeltes sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muß.

      Im übrigen haftet GASTRO JOBS unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten sowie sonstiger Erfüllungsgehilfen.
  12. § 12 Einweisung und Softwarepflege
    1. Einweisung und Softwarepflege gehören nach diesem Vertrag nicht zum Leistungsumfang von GASTRO JOBS.
    2. Wünscht der Lizenznehmer die Einweisung seiner Mitarbeiter oder die laufende Softwarepflege, ist GASTRO JOBS bereit, diese Leistung nach seinen hierfür geltenden Bedingungen gegen Rechnung zu erbringen.
  13. § 13 Vertragsdauer
    1. Der Vertrag wird auf 12 Monate ab Vertragsabschluß abgeschlossen, es sei denn, es wird schriftlich etwas anderes vereinbart.
      Die Vertragsdauer verlängert sich kostenpflichtig um weitere 12 Monate, wenn nicht 90 Tage vor Ablauf der bestehenden Vertragszeit schriftlich, mittels eingeschriebenem Brief, eine Kündigung durch den Lizenznehmer erfolgt.
      GASTRO JOBS ist berechtigt, den Vertrag jederzeit vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzuheben, insbesondere wenn:
      1. der Auftraggeber Bestimmungen dieses Vertrages verletzt;
      2. die Aufrechterhaltung diese Vertrages für GASTRO JOBS aus sonstigen Gründen unzumutbar ist;
      3. über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder aber dessen Eröffnung mangels Vermögen abgelehnt wird.
  14. § 14 Zahlung und Eigentumsvorbehalt
    1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechnungen nach Erhalt zu bezahlen. Es ist kein Skonto oder Rabatt zulässig. Bei Zahlungsverzug werden neben Mahn- und Inkassokosten 12 % Verzugszinsen in Ansatz gebracht.
    2. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Kunde, die Betreibungskosten des Inkassobüros gemüß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute BGBI.-NR. 141/1996 zu vergüten.
    3. Allen Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
    4. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GASTRO JOBS.
  15. § 15 Allfälliges
    1. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen ausschließlich der Schriftform. Der Auftraggeber verzichtet auf die Berufung auf mündliche Neben- oder Zusatzabreden. Allfällige Änderungen im Bestand der Gesellschaft der Firma GASTRO JOBS oder in der Rechtsform haben auf die Gültigkeit dieses Vertrages keinerlei Einfluß. Dieser geht auch auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger der Firma GASTRO JOBS über. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits bei sonstigem Schadenersatz, bei derartigen Veränderungen in seiner Sphäre diesen Vertrag entsprechend zu überbinden.
  16. § 16 Inhaltliches
    1. GASTRO JOBS übernimmt keinerlei Verantwortung für die eingegebenen Informationen und behält sich das Recht vor, Informationen zu löschen.
  17. § 17 Allgemeine Bestimmungen
    1. Anzuwenden ist ausschließlich das österreichische Recht.
      Erfüllungsort ist Wien.
      Gerichtsstand ist das für Wien sachlich zuständige Gericht.
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